Bestellerprinzip: Diese Änderungen im Maklerrecht erwarten Sie

Themis 2382

In deutschen Großstädten fehlen Mietwohnungen. Insbesondere im Mittelklasse- und im günstigen Wohnsegment ist die Nachfrage seit Jahren enorm, das Angebot aber gering.

Hintergrund des Bestellerprinzips

Mietercoach schildert Ihnen nun die Hintergründe des Bestsellerprinzips:
Wohnraum ist elementar und nicht durch andere Güter substituierbar.

Damit Anbieter von Wohnraum dessen Preis nicht diktieren können, werden im Rahmen der „Sozialen Marktwirtschaft“ in Deutschland die Ausprägungen des freien Marktes gesetzlich reguliert und beschnitten. Die freie Preisbildung wird also zugunsten der sozialen Gerechtigkeit bewusst eingeschränkt.

Sie als Mieter genießen im Vergleich zum Vermieter deutliche Vorteile vor dem Gesetz. Der Gesetzgeber hält Sie für „schützenswert“.
Mit Mietpreisbremse und Bestellerprinzip erweitert die große Koalition diesen Schutz, auf das Bestellerprinzip gehe ich im Folgenden ein:

Bisherige Regelung des Gesetzes zur Wohnungsvermittlung

Die Vermietung von Wohnungen wurde bisher zu weiten Teilen von Immobilienmaklern übernommen, die vom Vermieter beauftragt werden und in dessen Auftrag einen Mieter suchen.

Hierfür durfte der Immobilienmakler (bundesweit einheitlich geregelt) maximal zwei Kaltmieten plus Mehrwehrtsteuer einfordern. Diese wurden nur dann fällig, wenn eine Wohnungsvermittlung tatsächlich erfolgt ist.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit war bisher frei vereinbar, ob der Makler die Provision vom Mieter oder vom Vermieter fordert. 

Ist das Angebot von Wohnraum hoch und ein Mieter relativ schwer zu finden, wurde die Provision vom Vermieter beglichen – logisch, denn der Makler hatte ein für den Vermieter wichtiges Gut beschafft -nämlich den Mieter. Hierfür war der Vermieter bereit auch zu bezahlen. Das Objekt wurde provisionsfrei inseriert, mit dem Vermieter wurde vertraglich eine Innenprovision vereinbart. Diesen Sachverhalt finden Sie im Übrigen auch bei Büroimmobilien in Großstädten. Das Angebot ist hier hoch und der Kunde (also Mieter) ist dementsprechend wichtig, sodass der Makler vom Immobilieneigentümer bezahlt wird.

In Bereichen, in denen die Nachfrage nach Wohnraum hoch ist, sodass sich für eine Wohnung mehrere passende Interessenten bewarben, ist die Wohnung das gefragte Gut und der Vermieter nicht im Zugzwang. Es wurde eine Außenprovision vereinbart.

Der Mietinteressent hatte also zwei Möglichkeiten:

a) die Wohnung anzumieten, aber gleichzeitig die Provision zu bezahlen

b) mit höherem Aufwand eine andere, provisionsfreie Wohnung zu finden. 

 

Zwingend muss nun die Partei den Makler bezahlen, die ihn als erstes ins Spiel bringt. Das Zahlungsversprechen der Provision wird also direkt mit der Auftragsvergabe gekoppelt. Diese hat von nun an in Schriftform zu erfolgen – bisher gab es keine Formvorschriften an die Vertragsgestaltung. 

Derzeit wird noch diskutiert, ob der Makler bei einer Auftragsvergabe durch den Mietinteressenten ausschließlich für diesen tätig sein muss.

Bisher hatten i.d.R. Vermieter den Makler beauftragt. Mit dem Bestellerprinzip verspricht sich das Ministerium eine deutliche Kostenersparnis auf Mieterseite von dem neuen Gesetz. Man hofft, dass Ihnen als Mietern  künftig zu eine größere Zahl Wohnungen provisionsfrei zugänglich sein werden.

Im nächsten Beitrag werde ich Sie informiere ich Sie über die Folgen für Sie als Mieter informieren…

Alle Beiträge zu den neuen Änderungen im Maklerrecht finden Sie hier

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