Mieter stellen sich häufig die Frage, zu welchem Zeitpunkt der geschlossene Mietvertrag Gültigkeit erlangt. Ist überhaupt ein Vertrag geschlossen worden? Ist eine Unterschrift tatsächlich notwendig, oder garantiert bereits die Zusage, vielleicht auch unter Zeuge, eine ausreichende Sicherheit? Mietverträge unterliegen prinzipiell der Formfreiheit, Einschränkungen müssen jedoch geprüft werden.
Mietinteressenten auf Wohnungssuche fragen oft, ob das gerade geschlossene Mietverhältnis bereits gültig ist: Zweifel ergeben sich, wenn sie selbst den unterschriebenen Mietvertrag an die Vermieterseite versandt haben, vom Vermieter aber kein unterschriebenes Gegenstück zurück erhalten. Manchmal suchen Mieter aber auch aktiv nach dem Ausstieg aus einem schon geschlossenen Mietvertrag, beispielsweise weil sie kurze Zeit später die Zusage für ein besseres Angebot bekommen haben. Die Rechtslage kann dann schnell unübersichtlich werden.
E-Mail oder Handschlag bindend: Bei Mietverträgen gilt Formfreiheit, außer…
Solange keine bestimmte Vertragsform ausdrücklich vereinbart wird, gilt beim Abschluss von Mietverträgen die Formfreiheit. Der Vertrag muss also nicht zwangsläufig schriftlich vorliegen. Bei mündlich vereinbarten Mietverträgen gestaltet sich die Beweisführung kompliziert.
Oft müssen Mieter auf Wohnungssuche den Mietvertrag vorab unterzeichnen und gescannt beim Vermieter einreichen. Der Vertragsschluss via E-Mail ist rechtswirksam, wenn Vereinbarungen die Schriftform nicht zwingend vorschreiben. Die Übermittlung des Vertrages per Fax erfüllt im Regelfall die Schriftform.
Vermieter unterschreibt nicht
Das vergebliche Warten auf die Vertragsunterschrift des Vermieters gehört zu den Schreckenszenarien von mietwilligen Interessenten. Der Mieter legt sich mit der Einsendung des Vertrages fest, hält aber noch keine verbindliche
Zusage des Vermieters schriftlich in den Händen. Gerichte räumen dem Vermieter vier bis fünf Tage ein, um dem künftigen Mieter das Gegenstück zur Verfügung zu stellen. Der Mieter muss sich somit nur solange an seine (schriftliche) Zusage für die Wohnung gebunden führen, solange er unter „regelmäßigen Umständen“ eine Antwort des Vermieters erwarten darf.
Praxistipp zur Vertragsunterschrift
In der Praxis sollten beide Parteien darauf hinwirken, dass der Mietvertrag möglichst zügig persönlich in Schriftform unterzeichnet wird. Idealerweise unterzeichnen Vermieter und Mieter ein Original und tauschen die Verträge im Anschluss aus. Dann ist der Fall klar und der Mietvertrag zweifelsfrei gültig.
Praxistipp zum Ausstieg aus dem Mietvertrag
Mieter, die noch vor Antritt des Mietverhältnisses aus einem kürzlich geschlossenen Vertrag aussteigen wollen, sollten eine Kulanzlösung anstreben, statt nach Rechtsfehlern zu suchen. Meistens lässt sich mit dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufhebungsvertrag vereinbaren. In der Praxis müssen die Mieter dann entweder selbständig geeignete Mieter finden oder/ und für die Dauer des Leerstands eine Ausgleichszahlung leisten. Häufig stellt der Vermieter auch die Maklerkosten für die erneute Mietersuche in Rechnung.
Guten morgen Mein Sohn hat schon 5 jahre ein mit vertrag von alte Vermieter Jetzt ist neu Vermieter gekommen und haben wir gemerkt das gibt keine unterschrift von alte Vermieter an mit vertrag von mein Sohn Neu Vermieter akzeptieren nicht diese mit vertrag und kundige mein Sohn Hat er recht Danke