Coronavirus-Hilfe für Mieter: Kriterien und Tipps um Corona-Stundung der Miete beim Vermieter geltend zu machen

Mieterinnen und Mieter, die durch die Corona-Epedemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten, will die Bundesregierung schnell und unkompliziert helfen. Viele Unternehmen haben aufgrund des Coronavirus, wegen Ladenschließungen oder Umsatzeinbrüchen, Kurzarbeit angemeldet oder beantragt.

Kriterien und Tipps zur Stundung der Miete wegen der COVID-19 Pandemie

  • Mieter müssen dem Vermieter glaubhaft darlegen, dass sie aufgrund des Coronavirus keine Miete zahlen können
  • Die Regelung gilt für Privatvermieter und Gewerbetreibende.
  • Achtung: Die Beweislast trägt der Mieter.
  • Mieter erhalten in den Monaten April bis Juni 2020 Kündigungsschutz. Der Vermieter kann den Mietvertrag nicht aufgrund der säumigen Mietzahlung kündigen.
  • Mieter müssen bis zum 30.06.2022 die Mietzahlung nachholen. Es handelt sich lediglich um eine Stundung, nicht um einen Mieterlass.
  • Mietrückstände aus früheren Monaten sind nicht berücksichtigt, der Vermieter kann den Mieter aufgrund von Mietrückständen bis März 2020 kündigen.
  • Der Vermieter kann weiterhin kündigen, wenn außerordentliche Kündigungsgründe vorliegen, die nichts mit dem Coronavirus in Beziehung stehen, beispielsweise aufgrund von Fehlverhalten des Mieters oder wegen Eigenbedarf.

 

Während Arbeitnehmer und Kleinunternehmer weniger verdienen oder sogar den vollständigen Verdienstausfall hinnehmen müssen, laufen monatliche Fixkosten weiter. Insbesondere die Miete stellt für die meisten Deutschen den Kostenblock überhaupt dar. In den Ballungszentren wird auch schon mal mehr als ein drittel des Haushaltseinkommens für die Miete der Wohnung fällig. Soloselbständige bezahlen einen beträchtlichen Teil ihrer monatlichen Einnahmen für den Gewerberaum, in dem sie praktizieren. Verständlich, dass die Zahlen der Miete bis zum dritten Werktag des Monats echte Probleme mit sich bringen kann.

Mietzahlung säumig wegen COVID-19? Vermieter darf nicht kündigen!

Das vergangene Woche verabschiedete Mietenmoratorium erlaubt den Mietern nun, eine Stundung der Miete von maximal zwei Monaten, April und Mai, zu erwirken. Dabei profitieren COVID-19-geschädigte Mieter von einem einstweiligen Kündigungsschutz des Mietverhältnisses. Normalerweise dürfen Vermieter kündigen, wenn der Mieter zwei Mal in Folge die Miete nicht bezahlt hat.
Das bedeutet, der Vermieter kann dem Mieter die Wohnung bzw. bei Gewerbemietern die Gewerbefläche nicht kündigen, wenn dieser die Mietzahlung in diesen beiden Monaten aussetzt. Zum ersten, recht mieterfreundlichen Gesetzentwurf, hat das Justizministerium im Zuge der ersten Nachbesserung einige Kriterien hinzugefügt: Die Kriterien müssen vorliegen, damit die Miete gestundet werden kann. Den ersten Entwurf des Gesetzes hatten Immobilienökonomen und Verbände heftig kritisiert. Der erste Entwurf war sehr mieterfreundlich gestrickt. Im verabschiedeten Gesetz trägt der Mieter die Beweislast. Der Mieter muss dem Vermieter nachweisen, dass er die Miete tatsächlich aufgrund des Coronavirus und dessen Folgen nicht bezahlen kann.

So führen Mieter den Beweis, dass sie Anspruch auf Mietstundung haben

Die Beweisführung ist jedoch vergleichsweise simpel. Wurde Ihr Laden geschlossen oder hat der Arbeitgeber des Mieters Kurzarbeit angemeldet? Das kann bereits ausreichen, damit die Miete gestundet werden kann. Mieter und Pächter haben dann die Möglichkeit, die Zahlung bis zum 30.Juni 2022 nachzuholen. Unter Umständen wird der Zeitraum noch einmal verlängert, wenn die Corona-Krise auch im Juli noch andauert. Wenn der Mieter nach dem 30.06.2022 noch immer säumig ist, kann ihm dennoch gekündigt werden. 

Wie verhalten sich Mieter am Besten, wenn sie eine Stundung der Miete anmelden möchten?

Mieter müssen mit dem Vermieter in Kontakt treten und ihn informieren, dass sie die Miete aufgrund der Folgen des Coronavirus nicht bezahlen können. Idealerweise treten Sie schriftlich mit dem Vermieter in Kontakt, beispielsweise via Email oder postalisch, um die Korrespondenz später dokumentieren zu können.

Mieter tragen die Beweislast. Dies bedeutet, Sie müssen glaubhaft darlegen, dass Sie Einkommenseinbußen erlitten haben und dass Sie diese in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Am besten untermauern Sie ihre Behauptung mit einem entsprechenden Bescheid – reichen Sie beispielsweise den Nachweis ein, dass Sie ab sofort Kurzarbeitergeld erhalten. Ein simples Aufführen des Sachverhaltes sollte ausreichen, wenn Ihr Haupteinkommenserwerb aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie geschlossen worden ist – als Gastronom oder Einzelhändler ist die Faktenlage unstrittig. 

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Wichtige Hinweise und Tipps zur Kommunikation mit dem Vermieter

Bevor Sie schriftlich Mietstundung anmelden, informieren Sie Ihren Vermieter telefonisch oder persönlich und erklären Sie ihm ihre Situation. Haben Sie auch Verständnis für den Vermieter und seinen Einkommensausfall. Nur bei den wenigsten Vermietern handelt es sich um „geldgierige Miethaie“, viele sind auf die Mietzahlung angewiesen und müssen nun Ihrerseits Stundung des Darlehens bei den finanzierenden Banken beantragen. Quellen berichten sogar über Vermieter, die in diesen Tagen selbständig aus Solidarität im Zuge der Coronakrise den Mietern die Zahlung erlassen haben. Treten Sie in produktiven Dialog und vereinbaren Sie mit dem Vermieter direkt, wie Sie die säumigen Mietzahlungen nachholen können. Vermutlich werden Sie nach überwundener Krise nicht das Doppelte verdienen,. Im Gegenteil: Der wirtschaftliche Abgrund, der sich für die deutsche Volkswirtschaft gerade auftut, scheint gewaltig.

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Führen Sie jetzt einen produktiven Dialog, schaffen Sie sich mit dem Goodwill Ihres Vermieters Ihren eigenen privaten Schutzschirm. Zusammen die Krise meistern verbindet. Pochen Sie dagegen uncharmat bis zum letzten auf ihre Mieterrechte, die Ihnen durch das gut gemeinte Gesetz zweifellos eingeräumt werden, könnte sich der Eigentümer zu ihren Ungunsten revanchieren, wenn er früher oder später seinen Entschiedungs- und Kündiigungsspielraum zurückerlangt. 

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Justizministerium publiziert ausführliches FAQ für Mieter zur Mietstundung aufgrund des Coronavirus

Weitere Hinweise erhalten Mieter im FAQ des Bundesjustizministeriums. Das FAQ können COVID-19-geschädigte Mieter unter diesem Link  abrufen.

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