Auch während der Coronapandemie finden Wohnungsbesichtigungen statt. Häufig haben Mieter bereits zu Jahresbeginn ihren bisherigen Mietvertrag gekündigt und den neuen Mietvertrag schon unterschrieben. Für Mieter mit gekündigten Mietverhältnissen war der Prozess der Nachmietersuche schon vor Corona ein Problem: Dem noch-Mieter obliegt grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht. Er hat den Vermieter bei der Suche des Nachmieters zu unterstützen. Die Mitwirkungspflicht ist im Regelfall auch im Mietvertrag ausdrücklich definiert. Dies bedeutet, der Mieter hat im zumutbarem Rahmen Termine einzuräumen und Interessenten, sowie dem Vermieter oder dem Makler Einlass zu gewähren.
Durch persönliche Wohnungsbesichtigungen wird die Nachmietersuche zur Infektionsgefahr für den Mieter
In Zeiten von Corona wird die Nachmietersuche durch Vermieter oder Makler zur ernstzunehmenden Gefahr. Das betrifft insbesondere die Mieter, die zur Corona-Risikogruppe gehören und Gefahr laufen, sich durch Fremdkontakt zu infizieren. Zu Recht fragen sich Mieter aktuell ob die Mitwirkungspflicht bei der Nachmietersuche denn auch in Zeiten von Corona gilt:
Denn jeder Interessent, der die Wohnung besichtigt, wird zum potenziellen Infektionsrisiko für den derzeitigen Mieter. Können Mieter denn nun die Besichtigung ihrer Immobilie mit potenziellen Nachmietern mit Verweis auf das Ansteckungsrisiko verweigern?
Verweigerung der Besichtigung wegen Corona:
Gerichtsurteile Mangelware, Auslegung des Mietrechts notwendig
Vor dem Hintergrund der plötzlich aufgetretenen Corona-Infektionsproblematik sind mietercoach aktuell keine Urteile zu der brisanten Frage bekannt. Insofern könnte eine Usance und die Beantwortung der Frage ob der Mieter mit Verweis auf Corona die Besichtigung mit Nachmietern verweigern darf, bestenfalls aus der bisherigen Rechtsauffassung abgeleitet werden.
So heisst es in einem häufig zitierten Gerichtsurteil, auf die Belange des Mieters müsse bei der Terminabsprache Rücksicht genommen werden. Gehört der Mieter erwiesenermaßen zur Risikogruppe, würde er sich durch eine Besichtigung selbst in große Gefahr bringen. Dies würde ein Gericht wohl ähnlich sehen. Vermutlich würde das Gericht auch Mietern, die nicht unmittelbar zur Risikogruppe gehören, hier ein erweitertes Hausrecht zugestehen und gegebenenfalls von Sanktionen absehen, wenn der Mieter keine Besichtigungstermine anbietet.
Besichtigungen in bewohnten Wohnungen sind grundsätzlich auf ein Minimum zu begrenzen, die Bedingungen diktiert der Mieter im Rahmen des Hausrechts
Unter Verweis auf Corona is es logisch, dass die Besichtigungen auf ein Minimum begrenzt werden müssen. Weiterhin könnte der Mieter Bedingungen, beispielsweise das Tragen von Mundschutz und Handschuhen verbindlich formulieren. Zahlreiche Makler sind dazu übergegangen, Interessenten virtuelle Objektbesichtigungen anzubieten. Aber auch dafür müsste, mindestens Einmalig, ein Vermittler in die Wohnung gelassen werden, der das Objekt vermessen und filmen könnte. Selbstverständlich hat der Mieter weiterhin das Recht, die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos oder Videos seiner Mietwohnung zu untersagen.
Konstruktiv statt kontraproduktiv: So finden Sie eine Lösung mit Ihrem Vermieter
Jede Mithilfe des Mieters, die trotz Verweigerung von persönlichen Besichtigungsterminen zu einer Vermietung der Wohnung beitragen könnte, dürfte ein Gericht im Streitfall als entlastend eingestuft werden. Betroffene Mieter sollten sich daher grundsätzlich kooperativ verhalten und Lösungsvorschläge im Schriftverkehr präsentieren, gleichzeitig auf ihr Risiko als von Corona besonders gefährdetet Personengruppe hinweisen.
Sind Nachmietervorschlag, erweiterte Mitwirkung oder Verlängerung des Mietvertrages Optionen für Risikopatienten?
Auch für Vermieter ist die Corona-Lage neu. Stellt der Mieter von sich aus einen Nachmieter zur Verfügung, könnte dies das Problem direkt lösen. Weitere Optionen wären konstruktiver Dialog mit Vermieter oder Makler; das selbständige Anfertigen von Bildmaterial oder die freiwillige Durchführung einer virtuellen Besichtigung, beispielsweise auf Skype. Nachdem auch der Umzug durch Corona ebenfalls zur Hürde für Risikogruppen wird, könnte mit dem Vermieter eine Verschiebung der Kündigungsfrist, also eine Verlängerung bzw. eine Fortsetzung des Mietvertrages vereinbart werden. Eventuell zeigt sich auch der Vermieter der neuen Wohnung flexibel und verlegt den Vertragsbeginn.
Immobilienmakler verfahren aktuell im Regelfall konstruktiv: Dem Mieter wird tatsächlich freigestellt, ob und in welchem Umfang er Besichtigungen zur Nachmietersuche zulässt.
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