Fürs Testament zum Notar? Sollte der letzte Wille offiziell beurkundet werden oder ist das handschriftliche Vermächtnis ausreichend?

Mit dem eigenen Testament befassen sich viele Erblasser gar nicht oder wenn es eigentlich bereits viel zu spät ist. Erbstreitigkeiten unter den Erben – gerade wenn Sie eine große Familie haben und Chaos im Nachlass, sind nur zwei Folgen eines ungeregelten letzten Willens.Ein ungeregelter Nachlass kann die Erben viel Geld kosten. Insbesondere wenn vermietete Immobilien vererbt werden, kann ein Testament die Erbengemeinschaft im Zweifel vor der unerwünschten Notveräußerung schützen. Je komplexer die Erbmasse ist, umso sinnvoller wird es, das Testament von einem Notar aufsetzen zu lassen.

Existieren eine Vielzahl von begünstigten Personen oder Personen, die Sie als Erblasser so weit als Möglich ausschließen möchten? Auch dann empfiehlt sich der Gang zum Notar. Ein handgeschriebenes Testament bringt grundsätzlich die Gefahr der Anfechtung – gerade wenn sich im Vorfeld bereits Probleme abzeichnen; vielleicht weil die Parteien untereinander schon zerstritten sind. 

Liegen folgende Sachverhalte vor, ist der Gang zum Notar zur Anfertigung Ihres Testaments sinnvoll. Lassen Sie sich von zusätzlichen Kosten nicht abschrecken, die Kostennote des Notars ist in diesem Fall Ihr Geld wert!

  • Ihr Vermögen ist breit diversifiziert und besteht aus grundverschiedenen Anlageklassen: Vielleicht besitzen Sie Gold, Bitcoin, einige Immobilien, Aktien, Kunst, usw.
  • Im Nachlass befinden sich eine oder mehrere, eventuell vermietete, Immobilien. 
  • Sie vererben Anteile eines aktiven Unternehmens oder eine Unternehmensbeteiligung
  • Sie wissen, dass die Erben schon zu Ihren Lebzeiten zum Streiten neigen oder Sie rechnen damit, dass es nach Ihrem Tod Streit um Ihr Vermögen geben wird – beispielsweise weil Sie einen potenziellen Erben nicht in dem Maße berücksichtigen werden, mit dem er gerechnet oder das er sich gewünscht hatte.
Richard Nitzsche: Makler und Autor von Mietercoach.de
Der Autor: Richard Nitzsche (M.Sc.) ist Immobilienmakler und Verfasser des Immobilienblogs mietercoach.de .Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihre Immobilie zu veräußern? Kontaktieren Sie Richard Nitzsche für ein kostenloses Informationsgespräch per Telefon oder Videokonferenz – deutschlandweit!

Nach dem Erbfall: Wenn das Häuschen verkauft werden muss…

Als Immobilienmakler stoße ich im Regelfall später dazu. Häufig werde ich eingebunden, weil einer der enttäuschten Erben von der übrigen Erbengemeinschaft die Herausgabe seines Pflichtteils fordert und weil dann keine ausreichenden Barmittel existieren um den Nachlassempfänger auszuzahlen.

Der Verkauf des Häuschens des Verstorbenem, in dem die Familie aufgewachsen ist und noch vor kurzem die Enkel an Weihnachten gespielt haben, ist für die übrige Erbengemeinschaft besonders bitter – wirtschaftlich zudem meist wenig sinnvoll. Käufer scheinen die angespannte Situation im Hintergrund grundsätzlich zu bemerken. Meist fehlt dann auch das Geld, um Teile der Immobilie für den Verkauf auf Vordermann zu bringen und das Objekt muss so am Markt angeboten werden, wie es der Verstorbene verlassen hat.  

Zu Lebzeiten ein Testament erstellen und einen Notar einbinden! 

Häufig wurde in den beschriebenen Fällen gar kein Testament aufgesetzt – im Übrigen handelt es sich dabei nicht allein um ein Problem, das bei kleineren Erbfällen auftaucht.Häufig sind auch größere Vermögen betroffen; vielleicht neigen gerade die Erblasser größerer Vermögen auch häufiger dazu, sich selbst als „unsterblich“ einzuschätzen und blenden den Gedanken an ihren Tod deshalb gerne einfach aus.

Bei größeren Nachlässen können sich die Streitigkeiten schlimmstenfalls über mehrere Jahre hinziehen und Anwälten und Gerichte beschäftigen. Mit einer ausreichenden Regelung des Nachlasses und einer rechtzeitigen Einbindung des Notars hätte der Erblasser seiner Familie die Probleme im Regelfall ersparen oder zumindest stark entzerren können. 

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