Die Betriebskostenabrechnung kann unangenehme Überraschungen bringen. Gerade bei steigenden Energiepreisen öffnen Mieter häufig mit Angst den Umschlag des Vermieters, der sich zum Jahresende in ihrem Briefkasten befindet. Nicht selten wird aus dem ersten Blick auf die Abrechnung der Nebenkosten ein handfester Schock, wenn hunderte von Euro nachzuzahlen sind. Was können Mieter gegen diese Nachzahlung tun? Ist die Forderung in Stein gemeisselt, oder lässt sich die Abrechnung doch noch irgendwie verbilligen?
„Für die Gültigkeit von Betriebskostenabrechnungen gilt ein enger Rahmen“, sagt Richard Nitzsche, Makler und Verwalter in Frankfurt, „Insbesondere private Vermieter begehen häufig Fehler bei der Erstellung der Abrechnung. Zuweilen werden Kosten Aufgerufen, die der Vermieter nach Betriebkostenverordnung gar nicht auf den Mieter umlegen dürfte. Neben inhaltlichen Fehlern sind formale Fehler und sogar einfache Rechenfehler an der Tagesordnung.“ Die Prüfung durch Verbraucherschützer gibt Nitzsche Recht. Jede zweite Abrechnung sei falsch, schreibt beispielsweise der Stern.
Erfahrungsgemäß machen Vermieter einige Fehler bei der Betriebskostenabrechnung immer wieder, sodass Sie als Mieter diese Punkte zunächst prüfen sollten. Im Übrigen kann sich hier der Abschluss einer Mieterrechtsschutz. Bei der Versicherung ist die jährliche Prüfung der Betriebskosten inklusive. Eine Mieterrechtschutzversicherung greift sogar noch rückwirkend für Ihren aktuellen Fall.
- Kosten angesetzt, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können
Prüfen Sie zunächst, ob Kosten angesetzt wurden, die nicht auf den Vermieter umgelegt werden können.
Hier finden Sie dan Originaltext zur Betriebskostenverordnung. Unter §2 können Sie sehen, welche Kosten angesetzt werden dürfen. Als Faustregel gilt, dass der Vermieter nur Kosten auf den Vermieter umlegen darf, die für den Betrieb des Gebäudes erforderlich sind. Ein Beispiel: Kosten der Müllbeseitigung. Ein Beispiel, das nicht umgelegt werden könnte, wären bspw. die Kosten für die Baumaßnahme um die Mülltonnen einzuhausen.
- Formale Fehler in der Abrechnung
Achten Sie darauf, ob die Abrechungszeiträume richtig gewählt sind, on Ihre Wohnungsnummer bzw. Wohnungsbezeichnung stimmt, ob die Tage, die Sie in der Wohnung während der Abrechnungsperiode gewohnt haben, richtig eingegeben sind, ob das Schaltjahr bei der Tageerfassung berücksichtigt wurde u.v.m.
- Zustellung der Abrechnung
Ein besonders zu erwähnender, formaler Fehler ist die Zustellung der Abrechnung. Diese muss nämlich bis spätestens ein Jahr nach der Abrechnungsperiode bei Ihnen eingegangen sein. Liefert der Vermieter die Abrechnung zu spät ein – oder kann er den Zugang der Abrechnung nicht nachweisen – verfällt sein Recht auf Nachzahlungsforderungen. Lediglich Ihre Rückzahlungsforderungen bleiben ein weiteres Jahr erhalten.
- Verbrauchsabhängige Kosten falsch erfasst
Prüfen Sie außerdem, ob die verbrauchsabhängigen Kosten korrekt erfasst worden sind. Sind die Zählerstände korrekt, entsprechend der Ablösungen, angegeben. Wurde der Verbrauch unter Umständen pauschalisiert?
- Verteilerschlüssel falsch angewendet
Im Mietvertrag sind im Regelfall die Verteilerschlüssel für die Abrechnung von Betriebskosten definiert. So können Sie bspw. Müllgebühren beispielsweise nach Anzahl der Einheiten, nach Köpfen oder nach Quadratmetern abrechnen. Ist keine Festlegung getroffen, wird im Regelfall über die Wohnfläche abgerechnet. Prüfen Sie, ob im Mietvertrag ein Abrechnungsschlüssel festgelegt wurde und ob dieser in der Betriebskostenabrechnung auch eingehalten wird.
Wie oben bereits angesprochen können Sie diese Aufgaben auch durch einen Fachmann erledigen lassen. Wir empfehlen deshalb Mietern grundsätzlich den Abschluss einer Mieterrechtsschutz, die die Betriebskostenabrechnung im Rahmen ihrer Serviceleistung einmal im Jahr kostenfrei prüft.
Entdecken Sie Fehler zu Ihren Ungunsten, muss der Vermieter die Abrechnung nachbessern. Das ist ein normaler Vorgang. Von der Rechtsschutz können Sie sich auch beraten lassen, ob und wie viel der Betriebskosten Sie direkt überweisen müssen, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten.
Disclaimer: Dieser Text wurde ausschließlich zu werblichen Zwecken erstellt. Obgleich sorgsamer Recherche können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Rechtsgültigkeit der Informationen übernehmen. Die Haftung ist ausgeschlossen. Besprechen Sie Ihren speziellen Fall unbedingt mit einem qualifizierten Anwalt.