Eine Wohngemeinschaft hat versucht, ihren Vermieter zum Austausch einzelner Mieter zu verpflichten. Der Vermieter wollte dem Mieterwechsel nicht zustimmen. Die streitbare Wohnung war seit 2013 an eine WG mit insgesamt sechs Personen vermietet. In erster Instanz hatten die Mieter, die als Kläger auftraten, tatsächlich Erfolg. Im Berufungsverfahren und der anschließenden Revision bekam jedoch die vermietende Hausverwaltung Recht. Laut neuem BGH-Urteil aus April 2022 muss der Vermieter den willkürlichen Mieterwechsel der WG nicht hinnehmen und darf das Mietverhältnis auflösen.
Berechtigt gewohnheitsmäßige Nutzung der Wohnung als WG zum Austausch der Mieter?
Die Kläger begründeten das Revisionsverfahren, das vor dem Bundesgerichtshof BGH entschieden wurde, der Vermieter habe bereits in der Vergangenheit in diversen Nachträgen zum Mietvertrag dem Austausch einzelner Mieter zugestimmt. In erster Instanz hatte das zuständige Amtsgericht den Mietern wegen dieser Argumentation Recht gegeben. Sie durften von einer Fortsetzung der WG-Konstellation ausgehen, da diese durch entsprechendes Verhalten des Vermieters in der Vergangenheit bestätigt begründet wurde.
BGH stellt Vertragsautonomie über dauerhafte Nutzung als WG-Wohnung
Die Urteilsbegründung des BGH stellt die sogenannte Vertragsautonomie in den Vordergrund: Könnte die WG ohne Zustimmung des Vermieters einzelne Mitglieder austauschen, nur weil der Vermieter einmal der Nutzung durch eine Wohngemeinschaft ausdrücklich zugestimmt hat, wäre die Wohnung „ein für alle Mal“ „als WG-Wohnung gewidmet“.
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