Immobilien im Fokus von Geldwäsche und organisierter Kriminalität: Gesetzgeber verschärft Geldwäschegesetz

Immobilien gelten seit jeher als Medium zur Geldwäsche. Bei Immobiliengeschäften schleusen Banden und die organisierte Kriminalität Bargeld aus illegalen Aktivitäten in den legalen Geldkreislauf. Häufig erfolgt bei einer legalen Immobilientransaktion eine weitere, illegale Teilzahlung in bar. Das Bargeld wechselt den Besitzer, der neue Eigentümer erhält eine „rein gewaschene“ Immobilie, die er auf legalem Wege wieder veräußern kann. Diesen Vorgang will der Gesetzgeber mit der Novellierung des Geldwäschegesetzes zum 1.1.2020 verschärfen. Das neue Geldwäschegesetz bringt daher für Immobilienmakler und Marktteilnehmer des Immobilienmarktes etliche Neuerungen mit sich:

Legitimationsprüfung bei Nettokaltmieten von über 10.000 € verpflichtend

Bisher mussten Immobilienmakler und Notare Zuge des Kauf- bzw. Verkaufsvorganges bereits die Personalien von Käufern festhalten und deren Identität prüfen. Ferner waren Vermittler verpflichtet, eventuelle Auffälligkeiten an den Geldwäschebeauftragten weiterzuleiten. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten, u.a. also die Erfassung der Identität des Interessenten oder Vertragspartners, gelten nun auch beim Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, bei denen die Pacht bzw. Nettokaltmiete monatlich 10.000 € übersteigt. 

Identität muss schon bei ernsthaften Interessenten festgestellt werden

Auch der Zeitpunkt der Identitätsfeststellung wird vorgezogen. Bislang musste lediglich die Identität der tatsächlich kontrahierenden Vertragsparteien festgestellt werden. Mit der Novelle des Geldwäschegesetzes hat der Vermittler bereits dann auf Legitimität zu prüfen, wenn ein ernsthaftes Interesse besteht.  

Schwellenwert beim Erwerb von Edelmetallen, Gold, Silber, sinkt auf 2000 €

Interessant: Anbieter / Lagerstellen von Kryptowerten, zum Beispiel von Bitcoin & Co., werden in der Neuerung erstmalig berücksichtigt. Weiterhin wird die Identitätsprüfung beim physischen Erwerb Handel von Edelmetallen, Gold, Silber, usw. von bisher 10.000 EUR auf 2.000 EUR abgesenkt. Für den allgemeinen Güterhandel gilt die 10.000 € – Marke weiterhin als Schwellenwert. 

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