Überhöhte Ablösezahlungen: Lassen Sie sich nicht vom Vormieter abzocken!

Die (fast) neue Einbauküche an den Nachmieter verkaufen? Rolladen, Regale, Satteliitenschüssel – alles (quasi) neu! Wenn Mieter ausziehen, fordern sie oft unrealistische Ablösezahlungen für Inventar. Nicht selten führt dies zu Problemen und Streitereien. 


Abzocke bei Ablösezahlungen ist illegal! Lassen Sie sich vom Vormieter nicht unter Druck setzen, um die Wohnung zu bekommen. Gerade in gefragten Lagen erlebe ich es immer wieder, dass der Vormieter auf Ablösezahlungen für Schrottmobiliar besteht – als Gegenleistung legt er dann „ein gutes Wort“ beim Vermieter ein.
Tipps und Infos für die Wohnungssuche

Abzocke müssen Sie nicht hinnehmen!

Übernommene Ausstattung, z.B. eine Einbauküche oder ein Sofa muss sein Geld wert sein. Der Wert orientiert sich am Zeitwert und darf diesen lediglich um 50% übersteigen.

Den Mietvertrag erst unterschreiben und sich dann wehren 

Wurden Sie über den Tisch gezogen, dürfen Sie Ihr Geld innerhalb von drei Jahren zurückfordern. Bestehen Sie deshalb auf einen schriftlichen Kaufvertrag.

Luxus-Mobiliar als Einzugs-Hindernis

Eine ausziehende Mieterin in einem meiner Mietobjekte forderte gerade 6.500 Euro für ihre gerade erst eingebaute Einbauküche. Das Küchenstudio bescheinigte ihr tatsächlich diese Summe als Zeitwert.

Würden Sie bei einer Warmmiete von 950 Euro für die Wohnung den Kauf einer 6.500 Euro teuren Einbauküche in Erwägung ziehen? Eben.

Sie sind doch auf Wohnungssuche und nicht auf der Suche nach einer Luxus-Küche!

Gespräch mit dem Vermieter suchen

Sprechen Sie in solchen Fällen mit dem Vermieter. Offensichtlich hat dieser schon aus gutem Grund abgelehnt, das Inventar zu erwerben. Dem Vermieter wird Inventar im Regelfall zuerst offeriert.

Überlegen Sie sich, wie viel Ihnen die Einbauküche wert ist. Machen Vormieter und Vermieter gemeinsame Sache, bieten Sie einfach den Wert, den Sie zu zahlen bereit sind. Diese Mauschelei wirft ohnehin kein gutes Bild auf den Vermieter. Fixieren Sie auch hier den Kaufpreis schriftlich durch einen Vertrag.

Übrigens: Falls das Mietverhältnis doch nicht zu Stande kommt, müssen Sie die Ablösezahlung auch nicht erbringen.

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