Provision: Die neuen Tricks der Gier-Makler

Das Bestellerprinzip ist ab 1.Juni 2015 Gesetz*.

Zahlreiche Makler befürchten Umsatzeinbußen. Besonders kleinere Betriebe sind oft vom Mietgeschäft abhängig und fürchten nun ums Überleben. Viele Makler werden sich deshalb mit allen Mitteln gegen das Bestellerprinzip wehren.

Im Münchner Wochenanzeiger habe ich bspw. kürzlich eine Anzeige gefunden, die Titelte:

„BESTELLERPRINZIP – NICHT BEI UNS! wir vermieten weiterhin kostenfrei für den Vermieter“.

Für Sie als Mieter bedeutet das:
Kennen Sie Ihre Rechte im Bezug auf Provisionszahlungen!

Falls Sie beginnend mit dem 1.Juni 2015 durch einen Makler von einer freien Mietwohnung erfahren, ohne dass Sie vorher mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn schriftlich beauftragt haben, müssen Sie keine Provision bezahlen.

Der Makler trägt die Beweislast. Er muss also beweisen, dass

A) Sie ihn schriftlich beauftragt haben, bevor er das Objekt in den Bestand genommen hat

B) er exklusiv für Sie nach der Wohnung gesucht hat –  also dass er keine weiteren Interessenten mit Ihren Suchkriterien im Bestand hatte.

Wie werden unseriöse Gier-Makler nun vorgehen?

a) Nachträgliche Beauftragung:
Eine Bedingung um die Wohnung zu erhalten könnte die schriftliche (und zurückdatierte) Beauftragung werden.

Eventuell werden auch provisionsfreie Fake-Anzeigen geschaltet. Der Makler erklärt Ihnen dann am Telefon oder via Email, dass gerade diese Wohnung schon vermietet sei. Natürlich könne er Ihnen eine ganz ähnliche Wohnung besorgen, aber nur, wenn Sie ihn schriftlich beauftragen.

b) Abstandszahlungen:
Zahlungen für Möbel/ sonstige Leistungen oder Gegenstände an den Vermieter, die dieser dann an den Makler rückvergütet. Das Bezahlen für bsppw. eine schrottreife Küche soll hier die Zahlung der Maklerprovision ersetzen. Wenn Sie die Wohnung haben möchten, „dürfen“ Sie das Inventar übernehmen.

c) Sonstige Zahlungen:
Zahlungen für sonstige Services, eventuell „Bevorzugte Terminvergabe“, „Vertragsgestaltung“, etc.


Sämtliche dieser Praktiken werden als Umgehungsgeschäfte eingestuft und mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet. Es ist anzunehmen, dass Gerichte hier hart durchgreifen werden. 

Nun kennen Sie die Abzock-Strategien unseriöser Makler.

So begegnen Sie diesen effizient:

– Lassen Sie sich von Zeugen zum Besichtigungstermin und zur Vertragsunterzeichnung begleiten.

– Achten Sie auf Terminbestätigungen des Maklers und bewahren Sie diese gut auf. Sichern Sie Fake-Anzeigen mit Datum.

– Falls der Makler Ihnen eine Rechnung stellt, verweigern Sie die Überweisung, wenn Sie sicher sind, dass er sich mit der Forderung an Sie im Unrecht befindet. Verlangt er von Ihnen eine Zahlung in Cash, leisten Sie diese nur gegen Rechnung oder Quittung.

– Fragen Sie Nachbarn, ob der Makler bereits vor der Besichtigung mit Ihnen Interessenten durch die Wohnung geführt hat.

– Lassen Sie Ihrer Meinung nach ungerechtfertigte Abstandszahlungen nachträglich von einem Anwalt für Mietrecht prüfen.

(Wenn Sie mit anderen Tricks in Berührung kommen, die ich oben nicht genannt habe, schreiben Sie mir eine Email!)

Der IVD hat vergangene Woche die Leitlinien für die neue Provisionsregelung im Mietgeschäft veröffentlicht. Ein seriöser Makler bzw. ein seriöses Unternehmen wird diesen Empfehlungen Folge leisten, selbst wenn er/es das neue Gesetz nicht unterstützt.

 

Persönlich halte ich das Bestellerprinzip übrigens für populistischen Unsinn!

Es schwächt genau die Mieter, denen die SPD eine Verbesserung versprochen hat. Wohnungen zu bekommen wird durch das neue Gesetz schwieriger – gerade für die Mieter, die bis heute schon Probleme bei der Wohnungssuche hatten.
Meine Analyse über die Folgen des Bestellerprinzips finden Sie hier.  

Dennoch müssen wir uns an Regeln und Gesetze halten.

Auch die Koalition sollte sich an ihre eigenen Regeln halten. Im Koalitionsvertrag war nämlich auch vereinbart, die Anforderungen für den Eintritt in den Maklerberuf zu erhöhen. Hier existiert derzeit noch nicht einmal ein Konzept.

Bislang kann jeder Immobilienmakler werden. Sie benötigen keine Qualifikation oder Ausbildung. Würde die Politik dies ändern, gäbe es sicher weniger schwarze Schafe, die die oben genannten Methoden anwenden.
Aber leider ist dieses Thema, besonders für die Parteifreunde von Heiko Maas, weniger gut geeignet, um ahnungslose Wählerstimmen zu fangen.

(Sämtliche Angaben ohne Gewähr, der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung von einem qualifizierten Juristen für Ihren speziellen Einzelfall).

 

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*Stoppen könnte den von Bundestag und Bundesrat abgesegneten Gesetzentwurf jetzt nur noch der Bundespräsident, indem er seine Unterschrift verweigert. Dies gilt als extrem unwahrscheinlich.

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3 Gedanken zu “Provision: Die neuen Tricks der Gier-Makler

  1. Wie wäre es mit selbst Wohnung suchen, niemand muß die Dienste eines Maklers in Anspuch nehmen. Dienst des Maklers in Anspuch nehmen und sich dann um die Provision drücken, scheis Artikel!

  2. Unsinn!!
    B) er exklusiv für Sie nach der Wohnung gesucht hat – also dass er keine weiteren Interessenten mit Ihren Suchkriterien im Bestand hatte.

    keine weiteren Interessenten mit den gleichen Suchkriterien – Also Bitte!!! Das ist so nicht richtig!) Es gibt X Interessenten die sich vormerken lassen, die in der suche ziemlich das Gleiche wollen).

    Auch nicht richtig!!
    b) Abstandszahlungen:
    Zahlungen für Möbel/ sonstige Leistungen oder Gegenstände an den Vermieter, die dieser dann an den Makler rückvergütet. Eine schrottreife Küche soll hier die Maklerprovision ersetzen.

    Seit Jahren werden auch Möbel mit (Nutzungs-pauschalen) vermietet und diese haben mit der Provision nichts zu tun! Es ist sogar von Vorteil bzw. der Mieter wird sogar geschützt, wenn er eine vorhandene EBK separat monatlich bezahlen muss! Das muss dann aber im MV separat aufgelistet sein, weil dadurch haftet der Vermieter bei technischem Defekt und nicht der Mieter!!

  3. Hallo Herr Gärtner. Ich zitiere aus den letzte Woche veröffentlichten Handlungsempfehlungen des IVD (Immobilienverband Deutschland):

    „Der Vermittler darf nur einen gleichartigen Suchauftrag (bspw. 3 Zimmer mit mindestens 75 m2, Altbau mit Balkon und Einbauküche) entgegennehmen, da er sonst nicht nur ausschließlich für einen Suchenden tätig ist. Der Suchauftrag ist daher möglichst genau zu verfassen.“

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